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Ein Haus in der Erbmasse: Nicht selten, aber immer einer Herausforderung ...

Eine Immobilie zu erben, ist keine sehr seltene Sache: Durchschnittlich jede zweite Erbschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist mit Grundbesitz verbunden. Leider sind es nur die wenigsten dieser Fälle, in denen es einen alleinigen Erben gibt und keine Teilung der Erbmasse erforderlich wird. Insofern gibt es zunächst eine ganz wichtige Frage zu klären: Wollen Sie oder einer Ihrer Miterben die Immobile künftig selbst nutzen bzw. vermieten oder soll das Objekt veräußert werden? Außerdem sollten Sie zur Sicherheit immer auch prüfen (lassen), ob die Liegenschaft möglicherweise überschuldet ist. Das ist immer dann der Fall, wenn noch hohe Hypotheken oder Grundschulden auf dem Objekt lasten, die bislang nicht beglichen wurden und den Wert der Immobilie übersteigen. Auch etwaige Schadstoffbelastungen des Hauses oder des Bodens müssen bedacht werden, denn hier können zum Teil immense Beseitigungskosten anfallen. Grundsätzlich gilt: Sofern die bestehenden Belastungen oder die zu erwartenden Kosten den Wert des Objekts übersteigen und auch sonst keine ausgleichenden finanziellen Reserven vorhanden sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, das Erbe auszuschlagen.

Immobilien erben: Die Steuer nicht vergessen!

Sind Immobilien Bestandteil eines Nachlasses, fällt schnell Erbschaftssteuer an. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es zwar teils recht hohe Freibeträge, gleichwohl hält der Fiskus gern die Hand auf und möchte seinen Anteil am vermachten Vermögen in Anspruch nehmen. Beziehen Sie eine zu erwartende Steuerlast daher in Ihre finanziellen Überlegungen mit ein.

Einen Erbschein beantragen, ist meist unumgänglich

Existiert kein Testament, ist für Immobiliengeschäfte meist die Beantragung eines Erbscheins unumgänglich. Sie beantragen diesen bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ebenfalls möglich ist es, sich hierbei von einem Notar vertreten zu lassen. Beachten Sie bitte, dass dafür ebenfalls Kosten anfallen, die sich aus dem gesamten Nachlasswert berechnen.

Unbedingt beachten: Pflichten entstehen sofort!

Sofern Sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben, sind Sie unmittelbar mit dem Erbfall in alle bestehenden Pflichten des Verstorbenen eingetreten, ohne dass es hierzu eines besonderen Rechtsaktes bedarf. Beachten Sie unbedingt, dass Sie nun beispielsweise für die Verkehrssicherung des Objekts zuständig sind und im Falle von vermieteten Immobilien gegenüber den dort wohnenden Menschen als Vermieter gelten.

Am besten frühzeitig kompetent beraten lassen!

Ganz gleich, ob als Alleinerbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft - sind Sie durch eine Erbschaft Besitzer einer Immobilie geworden und spielen mit dem Gedanken, diese zu verkaufen, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig professioneller Unterstützung bedienen. So vermeiden Sie eventuelle Fallstricke und müssen die Annahme der Erbschaft im Nachhinein nicht bereuen.

Sofern Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder selbst in der Situation sind, eine Immobilie in Beeskow oder Umgebung geerbt zu haben, beraten wir Sie gern umfassend!

 

Wohnen kommt vom Althochdeutschen »wõnen« und das bedeutet »zufrieden sein«.

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