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Ein Immobilienkaufvertrag enthält immer folgende Angaben:

  • Kaufpreis, Termin der Übergabe, Zahlungstermin und -modalitäten,
  • Bezeichnung des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks (dazu gehören: Hypotheken und Nutzungsrechte),
  • Ausstattung plus Mobiliar, das für den Verkauf vorgesehen ist,
  • bestehende Mängel, z.B.: überproportional hohe Schäden. Bei Nichtnennung drohen Schadensersatz-Ansprüche, denn für den Verkäufer gilt laut Gesetz der Verkauf mangelfreier Sachen.

Sauberer Grundbuch-Eintrag beim Immobilienverkauf

Das Grundbuch ist beim Immobilienverkauf von großer Bedeutung. Die dortigen Einträge mindern den Kaufpreis oder stellen im Zweifel einen großen Stolperstein beim Verkauf dar. Wichtig ist ein „sauberes Grundbuch“, was nichts anderes bedeutet als eines ohne jegliche Einträge. Wenn Wohn-, Leitungs- oder Wegerechte oder auch Sanierungsverfahren o.ä. bestehen, ist es unabdingbar, den Käufer darüber zu informieren. Im Notartermin kann diese Information allerdings zu spät sein. Dann hat der Käufer das Recht, den Vertrag nicht zu unterschreiben oder gegebenenfalls nachzuverhandeln. Wenn Sie als Verkäufer noch Grundschulden auf Ihrer Immobilie laufen haben, müssen Sie erst die Zustimmung Ihrer Bank beschaffen. Alternativ besprechen Sie gemeinsam, ob der Kaufpreis eventuell die Restschulden begleichen kann.

Wenn sich ein nebenliegendes Bauwerk auf Ihr zu verkaufendes Grundstück erstreckt oder Ihr eigenes Haus auf das nächste Grundstück ragt, müssen Sie diesen Umstand im Kaufvertrag schriftlich festhalten. Andernfalls drohen nicht geringe Schadensersatz-Ansprüche im Nachgang.

Übergabe und Versicherung beim Immobilienverkauf

Sobald der Kaufpreis bezahlt ist, geht die Immobilie in den Käufer-Besitz über. Falls eine spätere Übergabe gewünscht ist, müssen Sie diesen Umstand unbedingt im Kaufvertrag festhalten. Regeln Sie außerdem den „worst case“ der Nicht-Bezahlung im Kaufvertrag. Ihr Notar sollte dann in der rechtlichen Lage sein, die Auflassungsvormerkung ohne Käufer-Zustimmung zu löschen.

Im Kaufvertrag sollte eine Käufer-Vollmacht niedergeschrieben sein, wenn das Objekt nicht versichert ist. So hat der Käufer bereits vor Eigentumsumschreibung die Möglichkeit, eine Objekt-Versicherung abzuschließen. Andernfalls bliebe die Immobilie bis dato unversichert.

Gas und Öl beim Immobilienverkauf

Beachten Sie außerdem den Hinweis zur Brennstoff-Übernahme im Kaufvertrag für den Fall, dass Ihr zu verkaufendes Haus mittels Heizöls oder Holz beheizt wird.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Immobilienverkauf in Beeskow, Tauche, Friedland, Eisenhüttenstadt? Vertrauen Sie auf unser erfahrenes Team im Landkreis Oder-Spree. Wir beraten Sie gern – egal, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Wohnen kommt vom Althochdeutschen »wõnen« und das bedeutet »zufrieden sein«.

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